Update BGH-Rechtsprechung zum Gesellschaftsrecht 04/2025

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Entscheidungen des II. Zivilsenats
Bestimmung des Geschäftsguthabens eines Genossenschaftsanteils
UmwG § 85 Abs. 2
Geschäftsguthaben im Sinn von § 85 Abs. 2 UmwG ist der Nominalwert der Beteiligung des Mitglieds an der Genossenschaft, d.h. der bilanziell auszuweisende Betrag, den das Mitglied tatsächlich auf den oder die Geschäftsanteile eingezahlt hat, zu- bzw. abzüglich etwaiger Gewinn- oder Rückvergütungsgutschriften und Verlustabschreibungen. Eine wirtschaftliche Bewertung des "inneren Werts" des Geschäftsguthabens unter Einbeziehung von Rücklagen oder stillen Reserven der Genossenschaft findet nicht statt.
BGH, Beschluss vom 18. März 2025 – II ZB 7/24
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Kein Verstoß gegen DSGVO durch Auskunftsersuchen über Mitgesellschafter zur Unterbreitung von Anteilskaufangeboten
DSGVO Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. b; BGB § 242; HGB § 166
Ein Auskunftsersuchen des Gesellschafters, das auch dem Ziel dient, die Namen, Anschriften und Beteiligungshöhen der Mitgesellschafter dazu zu verwenden, diesen Kaufangebote für ihre Anteile zu unterbreiten, stellt keine unzulässige Rechtsausübung und keinen Missbrauch des Auskunftsrechts dar. Einem solchen Auskunftsbegehren stehen auch nicht die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung entgegen (Festhaltung BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2023 - II ZB 3/23, ZIP 2024, 127 Rn. 11 f.).
BGH, Beschluss vom 22. Januar 2025 – II ZB 18/23
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Abgabe einer Erklärung des Geschäftsführers auf Geschäftspapier der GmbH erfolgt grds. im Namen der Gesellschaft
BGB §§ 133, 157
Gibt ein Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf deren Geschäftspapier eine Erklärung ab, die Wirkung auf die Vertragsbeziehungen der Gesellschaft entfalten soll, geht der objektive Erklärungswert einer solchen Erklärung grundsätzlich dahin, dass diese im Namen der Gesellschaft abgegeben werden soll.
BGH, Urteil vom 18. März 2025 – II ZR 77/24
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