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Steuerrecht

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ThemaÜbergangsphaseNach Übergangsphase (ab 1. Januar 2021)
Umsatzsteuer; Zoll
 
Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie sowie die anderen Richtlinien des Europäischen Mehrwertsteuersystems sind während der Übergangsphase für UK weiterhin verbindlich. Da die geltenden EU-Richtlinien im UK bereits in innerstaatliches Recht umgesetzt wurden, bleiben diese Gesetze grundsätzlich auch während der Übergangsphase gültig.

Wir rechnen damit, dass UK zunächst auch nach dem Ende der Übergangsphase innerstaatlich an dem bisherigen Mehrwertsteuersystem ohne gravierende Änderungen festhalten wird. Mittelfristig spricht jedoch vieles dafür, dass sich nach dem Ende der Übergangsphase das Mehrwertsteuersystem im UK deutlich von dem Europäischen Mehrwertsteuersystem entfernen wird.

Unternehmen sollten diese Entwicklung wachsam beobachten, um spezifische Entwicklungen und den sich ergebenden Anpassungsbedarf im UK (wie z.B. Erweiterungen von Steuerbefreiungen oder auch deren Streichung) nicht zu verpassen. Eine Orientierung an der europäischen Rechtsprechung oder Gesetzgebung ist nach dem Ende der Übergangsphase insoweit nicht mehr verlässlich möglich.

 Während der Übergangsphase bleiben die allgemeinen Grundsätze für den innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr in UK wirksam.

Nach dem Ende der Übergangsphase ist der gesamte Waren- und (teilweise auch) Dienstleistungsverkehr mit dem UK nach weitgehend anderen Regeln abzuwickeln. Die Folgen sind unternehmensspezifisch; so könnte dies bspw. für Banken, die Leistungen an UK-Kunden erbringen, zu einer höheren Vorsteuerabzugsberechtigung führen, während andere Unternehmen bspw. mit dem administrativen Mehraufwand der Abwicklung von Ausfuhren in das UK betroffen wären.

Eine Sonderregelung gilt für Nordirland, das weiterhin als zum Gemeinschaftsgebiet gehörend behandelt wird.

Der Abschluss des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und UK führt grundsätzlich zu einer Zollfreiheit für Waren mit zollrechtlichem Präferenzursprung in der jeweils anderen Vertragspartei. Ein solcher Ursprung besteht insbesondere nicht bei Waren, die zuvor aus einem Drittstaat importiert worden sind (z.B. USA, China). Für solche Waren kommt es grundsätzlich zum doppelten Anfall von Zöllen. Trotz Abschluss des Handels- und Kooperationsabkommens drohen erhebliche Verzögerungen aufgrund der Einführung einer neuen Zollgrenze. 

 

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