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Newsletter 26 Sep 2024 · Schweiz

Verschärfung der "Lex Koller"

4 min. Lesezeit

Auf dieser Seite

Am 23. September 2024 reichte Thomas Aeschi (Nationalrat, SVP) die Motion 24.3961 zur Verschärfung der "Lex Koller" ein. Mit dieser Motion wird der Bundesrat beauftragt, der Bundesversammlung einen Entwurf zu einer Anpassung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) zu unterbreiten.

Die Anpassung des BewG soll dabei folgenden Inhalt haben:

  1. Die in den letzten vierzig Jahren beschlossenen Lockerungen des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) sind rückgängig zu machen. Der Bundesversammlung ist eine Vorlage entlang der Linien der «Lex Friedrich» (AS 1984 1148) zu unterbreiten. Die Vorlage gilt für den Erwerb von Hauptwohnungen, Zweitwohnungen, Ferienwohnungen, Mehrfamilienhäuser und Geschäftsimmobilien.
  2. Das geänderte BewG gilt für alle Drittstaatsangehörigen (Nicht-EU-/EFTA-Angehörige) mit Wohnsitz in der Schweiz und Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz. Als Variante ist eine BewG-Änderung auszuarbeiten, die zusätzlich auch für EU-/EFTA-Angehörige mit Wohnsitz in der Schweiz gilt.
  3. Das geänderte BewG enthält gesetzliche Bestimmungen, gemäss welchen Eigentümer von Liegenschaften, die die neuen Kriterien für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland nicht mehr erfüllen, verpflichtet werden, ihre Schweizer Liegenschaften resp. ihre Anteile an Schweizer Liegenschaften innerhalb einer gewissen Frist zu veräussern. Bei Nichtbefolgung dieser gesetzlichen Bestimmung kommt eine progressiv ansteigende jährliche Busse zur Anwendung.

Begründet wird diese Motion damit, dass für viele Familien des Mittelstandes Wohneigentum immer weniger erschwinglich sei und auch KMU einen markanten Preisanstieg bei Geschäftsimmobilien verzeichnen würden. Die Gründe für diesen starken Preisanstieg von Liegenschaften seien neben der Knappheit des Bodens und einer hohen Zuwanderung auch eine beträchtliche ausländische Nachfrage nach Immobilien.

Ziel sei es, das heute geltende BewG wieder auf den Stand der damaligen "Lex Friedrich" zu bringen – die Vorlage solle sodann konkret auch (wieder) für Betriebsstätten gelten, deren Erwerb heute gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG keiner Bewilligung bedürfen. Besonderes Augenmerk gilt dabei insbesondere der Forderung, wonach Eigentümer, welche ihre Liegenschaft unter dem heutigen Recht gültig erworben haben, aber die neuen Kriterien für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland nicht mehr erfüllen, verpflichtet wären, ihre Liegenschaft bzw. ihre Anteile an einer solchen Liegenschaft innerhalb einer gewissen Frist wieder zu veräussern. Bei Widerhandlung gegen diese Verpflichtung sei sodann eine progressiv ansteigende jährliche Busse auszusprechen.

Im Wissen darum, dass die Forderung nicht mit für die Schweiz bestehenden Abkommen vereinbar wäre, sollen diese Verschärfungen für alle Drittstaatangehörigen gelten – jedoch soll zusätzlich auch eine Vorlage ausgearbeitet werden, welche auch für EU-/EFTA-Staatsangehörige Geltung haben würde.

Es ist nicht das erste Mal, dass eine Verschärfung der Voraussetzungen für die Bewilligung für den Grundstückerwerb durch Personen im Ausland angestossen wird. Seit der Einführung des BewG im Jahr 1983 zielten politische Vorstösse abwechselnd auf Verschärfungen, aber auch auf Lockerungen ab.

Dass dieser jüngste Vorstoss ein taugliches Instrument zur Beruhigung des angespannten Wohnungsmarktes darstellt, darf bezweifelt werden. Auch wenn die effektive Umsetzung einer solch radikalen Verschärfung in der Zukunft eher unwahrscheinlich ist, bewirkt die aktuelle Motion dennoch bereits heute eine gewisse Verunsicherung. Die geforderte Rückwirkung der Verschärfungen auf ausländische Eigentümer, welche Liegenschaften in der Vergangenheit rechtmässig erworben haben, schadet der Rechtssicherheit und dem Wirtschaftsstandort Schweiz. 

Aus diesen Überlegungen scheint es unwahrscheinlich, dass der Bundesrat eine derart weitgehende Verschärfung des BewG uneingeschränkt befürworten wird. Wir sehen der Stellungnahme des Bundesrats mit Spannung entgegen.

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